Rechtsprechung
RG, 26.02.1915 - IV 2/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist § 79 StGB. anwendbar, wenn die frühere Verurteilung von einem außerordentlichen Kriegsgericht ausgesprochen und dies der demnächst erkennenden Strafkammer bekannt ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 49, 91
Wird zitiert von ...
- BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen …
Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).